Definition und Merkmale von Menschenhandel

Das UN-Menschenhandelsprotokoll (auch als "Palermo-Protokoll" bekannt) definiert Menschenhandel anhand von drei grundlegenden und miteinander verbundenen Merkmalen. Diese Definition wurde auch in die EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer übernommen.:

1. Handlung - Was ist die Handlung?

Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen

2. Mittel - Wie ist vorgegangen worden?

Durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat

3. Zweck - Welchem Zweck diente der Menschenhandel?

Ausbeutung des Opfers, die mindestens die Ausnutzung der Prostitution, anderer Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen umfasst.

Menschenhandel ist demnach ein Prozess, der sich aus bestimmten Handlungen über einen Zeitraum zusammensetzt und nicht bloß eine Einzelhandlung zu einem Zeitpunkt darstellt. Die anfängliche Einwilligung des Opfers ist dabei unerheblich, wenn eines der genannten Tatmittel angewandt wurde.

Menschenhandel ist begrifflich vom Menschenschmuggel zu unterscheiden.

 

 

 

 

 

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